"Vogelsberger" werden


Jagdreiten alleine macht wenig Freude - sie mit uns zu teilen und gemeinsam mit uns auf Schleppjagden in Hessen und darüberhinaus zu fahren - das ist schon eher was?
So dann:  "Vogelsberger werden!"


Aktuelle Mitgliedsbeiträge/Jahr:

  • Einzelmitgliedschaft (120,00 €)
  • Familienmitgliedschaft (180,00 €)
  • Schüler, Studenten & Auszubildende (80,00 €)

 


Mitglied über den digitalen Weg werden und "Papierkram" vermeiden - so geht's:

  • Auf das Briefsymbol klicken
  • Eine E-Mail verfassen
  • Enthalten sein müssen:
  1. Name + Anschrift + Geburtsdatum + Beruf + Kontaktdaten wie Telefon
  2. Art der Mitgliedschaft
  3. Bei Familienmitgliedschaft die Namen der weiteren Personen
  4. SEPA-Mandat/Einzugsermächtigung + Kreditinstitut + IBAN + BIC + Kontoinhaber + Kontonummer


Hinweis zum SEPA-Lastschriftmandat (wiederkehrende Zahlung):


Mit dem Versand der E-Mail zu Zwecken des Aufnahmeantrags wird der Verein Vogelsberg-Meute e.V. ermächtigt, fällige Jahresbeiträge vom aufgeführten Konto mittels Lastschrift einzuziehen.
Zugleich wird das Kreditinstitut durch den Antragsteller angewiesen, die vom Verein Vogelsberg-Meute e.V. auf das Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, kann die Erstattung des belasteten Betrages verlangt werden. Es gelten dabei die mit dem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.



Die E-Mail landet umgehend im Postfach des Vorstandes und wird entsprechend bearbeitet. Die Daten werden ausschließlich vom Vorstand für diesen Zweck der Mitgliedschaft verwendet, nach dem der Vorstand satzungsgemäß über die Aufnahme entschieden hat.


Mitglied werden und einen schriftlichen Antrag ausfüllen - so geht's:

Aufnahmeantrag Mitgliedschaft
Wir bitten, den Aufnahmeantrag herunterzuladen und uns ausgefüllt an vorstand@vogelsbergmeute.de zu senden. Der Vorstand entscheidet satzungsgemäß über die Aufnahme und wird den Antrag entsprechend bearbeiten.
Aufnahmeantrag VM.pdf (301.19KB)
Aufnahmeantrag Mitgliedschaft
Wir bitten, den Aufnahmeantrag herunterzuladen und uns ausgefüllt an vorstand@vogelsbergmeute.de zu senden. Der Vorstand entscheidet satzungsgemäß über die Aufnahme und wird den Antrag entsprechend bearbeiten.
Aufnahmeantrag VM.pdf (301.19KB)




Alle Informationen rund um die Satzung der Vogelsbergmeute

 

Mitglieder des Vereins werden automatisch über die Aktivitäten des Vereins auf dem Laufenden gehalten. Außerdem bekommen sie Einladungen zu Schleppjagden der Vogelsberg-Meute. Nur sie können Mitglieder der Equipage werden.


Ein viel wichtigerer Grund für eine Mitgliedschaft ist aber: Die Vereinsmitglieder unterstützen mit ihrem Beitrag und - wo möglich - ihren speziellen Kenntnissen den Fortbestand der Vogelsberg-Meute. Damit tragen Sie wesentlich dazu bei, dass dem Jagdreiten ein Glanzlicht erhalten bleibt. Nämlich die Jagd hinter den quirligen, schnellen und ausdauernden Beagles aus dem Vogelsberg.              

Sie können den Beitritt zum Schleppjagdverein Vogelsberg-Meute e.V. schriftlich erklären. Lesen Sie gerne unsere unten aufgeführte Verereinssatzung.


Satzung des Schleppjagdvereins Vogelsberg-Meute e.V.


§ 1 NAME UND SITZ UND ZWECK

Der Verein führt den Namen “Schleppjagdverein Vogelsberg-Meute e.V.” und hat seinen Sitz in 63636 Brachttal-Spielberg, Wittgenborner Straße 31.              

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch              

a) Zucht, Pflege und Training von Hunden zum Einsatz bei Schleppjagden.

b) Der Verein bezweckt außerdem Pflege und Förderung des Amateursportes    auf  dem Gebiet des Jagdreitens, die spezielle Pflege der Schleppjagdtradition und die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen im Reitsport.               

c) Ausrichtung von Schleppjagdveranstaltungen.

d) Abhaltung regelmäßiger Trainings- und Übungsstunden zur Erlernung der Schleppjagd.
e) Durchführung von Informationsveranstaltungen über den Schleppjagdsport.

§ 2 SELBSTLOS

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

§3 MITTEL UND ZUWENDUNGEN

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.              

§ 4 AUSGABEN

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.              

§ 5 ZAHLUNGEN AN VORSTANDSMITGLIEDER DES VEREINS

Vorstandsmitglieder des Vereins können im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden.
             

§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Mitglied können werden:              

a) natürliche Personen

b) Personenmehrheiten in Form von Familien, Vereinen oder Verbänden          Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 7  VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt, der nur zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig ist, erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.              

Der Ausschluss bedarf des Beschlusses des Vorstandes; der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreiben zuzustellen; im Falles des Widerspruchs entscheidet die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 8 BEITRÄGE UND SONSTIGE PFLICHTEN

Jedes Mitglied hat den Verein nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen. Art und Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

§ 9 STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Gewählt werden können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.              

§ 10 ORGANE UND EINRICHTUNGEN

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. 

§ 11 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Geschäftsführer, dem stellvertretenden Geschäftsführer, mindestens drei Beisitzern und dem jeweils amtierenden Master. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender können die Position des Geschäftsführers in Personalunion übernehmen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Die Aufgaben des Vorstandes ergeben sich aus seiner Organfunktion im Rahmen des Vereinszweckes. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.              

§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

In den ersten vier Monaten eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen mit einfacher Mehrheit über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Vorstandes sowie mit Zweidrittelmehrheit über Satzungsänderungen.              

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und dies schriftlich begründet wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 13 NIEDERSCHRIFT

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.              

§ 14 KASSENFÜHRUNG

Die Vereinskasse wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins für jeweils ein Jahr gewählte Kassenprüfer geprüft. Die jeweiligen Kassenprüfer können maximal in zwei aufeinander folgenden Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 15 SATZUNGSÄNDERUNG

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen. Die Stimmabgabe kann entweder durch persönliche Erklärung während der Mitgliederversammlung oder durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Im letzteren Falle muss die Erklärung dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief vor Versammlungsbeginn zugegangen sein. Liegt die Beteiligung - persönlich oder durch schriftliche Erklärung - an der zum Zwecke der Vereinsauflösung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung unter der Grenze von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder, so wird die außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Vereinsauflösung höchstens zweimal wiederholt. Beteiligen sich auch an der zweiten Wiederholung weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder - persönlich oder durch schriftliche Erklärung -, so genügt die einfache Mehrheit der persönlich oder durch schriftliche Erklärung auf dieser Mitgliederversammlung vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.              

Findet sich innerhalb von sechs Monaten nach dem entsprechenden schriftlichen Aufruf an alle Mitglieder kein wählbares Mitglied für die Vorstandspositionen Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Schatzmeister, so wird der Verein auch ohne Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst. Während dieser Frist führt der letzte gewählte Vorstand die Geschäfte des Vereins weiter. Bei Ausfall des Vorsitzenden und seines Stellvertreters geht die Vertretungsbefugnis für den Verein an - in dieser Reihenfolge - Geschäftsführer, Schatzmeister oder eine(n) der Beisitzer(innen) über, bis ein neuer Vorsitzender gefunden oder der Verein aufgelöst ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutschen Schleppjagd-Vereinigung (DSJV) Fachgruppe Jagdreiten im Deutschen Reiter- und Fahrer-Verband e.V. (DRFV), die es  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche  Zwecke zu verwenden hat.              

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

                             

Leisenwald, den 26. August 1978

Geändert und ergänzt lt. Versammlungsbeschluss vom 09.10.1981, lt. Versammlungsbeschluss vom 19.03.1988 (§§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1) und lt. Versammlungsbeschluss vom 18.03.2000 (§ 2 Abs. 1 + 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 + 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11, § 13 Abs. 1 + ,2), § 8 lt. Versammlungsbeschluss vom 12. März 2004, lt. Versammlungsbeschluss vom 27.03.2010                            

Druckdatum: 16.01.2013

                            


Wir freuen uns sehr, wenn wir Sie schon bald als neues Mitglied unserer Meute begrüßen dürfen!